Die Praxisabgabe Teil 6. – Prüfung der Praxisverträge

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Die Prüfung der Praxisverträge wird leider häufig vernachlässigt. Diese nicht zu unterschätzende Bestandsprüfung der Praxisübernahmefähigkeit sollte zeitnah und professionell durchgeführt werden.

HINWEIS: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und ersetzt diese auch nicht! Alle hier beschriebenen Hinweise entsprechen unseren Erfahrungswerten.

Bitte achten Sie sehr genau darauf, wer sensible Dokumente, wie zum Beispiel BWAs oder Lohnjournale Ihrer Praxis, wie auch Daten Ihrer Angestellten erhält und wozu sie verwendet werden (können). Übersenden Sie niemals personen- oder praxisbezogene Dokumente vor einer vorherigen Verschwiegenheitserklärung Ihres Gegenübers. Suchen Sie frühzeitig nach einer kompetenten Rechtsberatung), je früher, umso besser. Ein kompetenter Anwalt wird Ihnen eine Checkliste an die Hand geben. Sollte dies nicht geschehen, fragen Sie danach oder wechseln Sie den Anwalt.

WICHTIG: Achten Sie bitte bei der Wahl Ihrer Rechtsberatung darauf, dass von diesem bereits diverse Praxistransaktionen begleitet wurden und somit ein Erfahrungsschatz besteht. Ein/e Familienanwalt/-in ist möglicherweise nicht die richtige Ansprechperson!

Zur Unterstützung möchten wir Ihnen eine unserer Checklisten an die Hand geben. Hier können Sie selbstständig Eintragungen vornehmen.

Checkliste Praxisabgabe – Praxisverträge_tape. – Praxisbörse

Um vor der Erstellung des Praxisübernahme-Vertrags vorbereitet zu sein, ist es unerlässlich, die Praxisverträge rechtzeitig selbst zu prüfen oder besser noch von kompetenter Seite prüfen zu lassen, denn, die Praxisverträge sind Bestandteil des Praxisübernahme-Vertrags. Als Praxisverträge werden alle Verträge zwischen Ihrer Praxis und Dritten bezeichnet. Hierzu gehören unter anderem Mietverträge, Leasingverträge und Personalverträge.

Wichtig:  Stille Absprachen zwischen Ihnen und Ihrem Personal gehen ebenfalls auf eine/n Praxisübernehmer/in über. Die Prüfung der Praxisverträge beinhaltet vor allem die Übergabefähigkeit an einen Praxisübernehmer.

Beispiel:  Mit Ihrem Praxispersonal wurde mündlich vereinbart, dass sie zu Weihnachten 100 €  bar bekommen. Zusätzlich darf jede Woche eine
Mitarbeiterin am Freitagvormittag bereits um 10 Uhr in das Wochenende starten. 

Diese mündlichen/gelebten Absprachen sind schätzungsweise nicht in Verträgen aufgeführt. Wird dies nicht vor dem Praxisverkauf an den/die
Praxisübernehmer/in kommuniziert, übernimmt diese/r ahnungslos diese mündlichen/gelebten Absprachen und muss sie weiterführen. 

Abschließend möchten wir Sie dafür sensibilisieren, dass Sie sich unter Umständen viel Geld sparen können, wenn Sie etwaige Kündigungsfristen rechtzeitig in Erfahrung bringen. Nicht selten stehen die Praxisübernehmer bereits in Kontakt mit neuem Personal und werden möglichst wenige „Altverträge“ übernehmen wollen. Je vorbereiteter Sie einem Nachfolger und dessen Berater aufzeigen können, welche Verträge praxisintern bestehen, umso einfacher machen Sie es sich und allen Beteiligten im Nachhinein. Haben Sie Fragen oder Anregungen, so zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren. Gerne vermitteln wir Ihnen Kontakte zu kompetenten Rechtsberatern.

 

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