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Bewer­tungs­por­ta­le und Goog­le-Rezen­sio­nen: Was Pra­xis­in­ha­ber wis­sen soll­ten

Eine Rei­he von Ent­schei­dun­gen ermög­licht es dem Pra­xis­in­ha­ber, sich gegen Bewer­tungs­por­ta­le (Goog­le, Jame­da etc.) und dort ver­öf­fent­lich­te unzu­läs­si­ge Äuße­run­gen zur Wehr zu set­zen. Als Ser­vice der Kanz­lei LEX MEDICORUM möch­ten wir Sie dar­über infor­mie­ren, wann und wie eine Löschung von rechts­wid­ri­gen Bewer­tun­gen, Beno­tun­gen und Kom­men­ta­ren erreicht wer­den kann.

1. Wel­che Chan­cen und Risi­ken bestehen bei Online-Bewer­tun­gen?

Akteu­re im Gesund­heits­we­sen set­zen Bewer­tungs­por­ta­le zuneh­mend als geziel­tes Mar­ke­ting- und Wer­be­in­stru­ment ein. Es ent­spricht schließ­lich dem Nut­zungs­ver­hal­ten vie­ler Ver­brau­cher, sich den Behand­ler auf Platt­for­men wie jame­da, san­ego oder auch im Rezen­si­ons­be­reich von Goog­le aus­zu­wäh­len. Sind die dort les­ba­ren Bewer­tun­gen posi­tiv, erhöht dies die Chan­ce auf Pati­en­ten­zu­lauf.

Pro­ble­ma­tisch sind jedoch nega­ti­ve Beno­tun­gen, unwah­re Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen und schmä­hen­de Äuße­run­gen, die teil­wei­se jede sach­li­che Aus­ein­an­der­set­zung mit der in Anspruch genom­me­nen Behand­lung ver­mis­sen las­sen. Zwar sind schlech­te Bewer­tun­gen nicht per se juri­stisch angreif­bar, weil sie grund­sätz­lich vom Schutz der Mei­nungs­frei­heit erfasst wer­den. Gleich­wohl kann es das All­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht ermög­li­chen, uner­wünsch­te Dar­stel­lun­gen der eige­nen Per­son in der Öffent­lich­keit zu unter­bin­den.

2. Was sind unzu­läs­si­ge Bewer­tun­gen?

Bewer­tun­gen von Akteu­ren im Gesund­heits­we­sen im Inter­net las­sen sich nur löschen, wenn mit der Bewer­tung eine Stig­ma­ti­sie­rung, sozia­le Aus­gren­zung oder Pran­ger­wir­kung ein­her­geht. Sobald mit einer Äuße­rung nicht mehr die Aus­ein­an­der­set­zung in der Sache ver­folgt, son­dern eine Her­ab­set­zung der Per­son durch unwah­re Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen erreicht wer­den soll, ist die­se Pran­ger­wir­kung rea­li­siert und die Äuße­rung ist unzu­läs­sig.

Eben­so unzu­läs­sig sind Bewer­tun­gen in Form der Schmäh­kri­tik. Bei die­ser han­delt es sich um eine Mei­nungs­äu­ße­rung, die kei­ne inhalt­li­che Aus­ein­an­der­set­zung in der Sache zum Ziel hat, son­dern ledig­lich auf die Ver­un­glimp­fung und Stig­ma­ti­sie­rung des Bewer­te­ten abzielt. Es muss dem-zufol­ge in jedem Ein­zel­fall eine Prü­fung dahin­ge­hend erfol­gen, ob es sich bei dem Bewer­tungs­text um eine unwah­re Tat­sa­chen­be­haup­tung, eine Schmäh­kri­tik oder eine Misch­form han­delt. Für die Ein­stu­fung als Tat­sa­chen­be­haup­tung kommt es wesent­lich dar­auf an, ob die Aus­sa­ge inhalt­lich über­prüf­bar ist und mit Beweis­mit­teln als wahr oder falsch ein­ge­stuft wer­den kann.

Auch kön­nen sich Beno­tun­gen (1 — 6) und die auf Goog­le anzu­tref­fen­de Stern­chen­ver­ga­be nega­tiv auf die Pra­xis aus­wir­ken. Hin­sicht­lich der blo­ßen Noten­be­wer­tung geht die Recht­spre­chung davon aus, dass dar­in kei­ne unzu­läs­si­ge Schmä­hung zu erblicken ist, wenn sich aus dem dazu­ge­hö­ri­gen Kom­men­tar die Grün­de für die Beno­tung erge­ben. Wenn es jedoch dar­an fehlt, han­delt es sich um eine rechts­wid­ri­ge Bewer­tung.

3. War­um jetzt han­deln?

Liegt tat­säch­lich eine unzu­läs­si­ge Dar­stel­lung im Inter­net vor, soll­te die­se nicht hin­ge­nom­men wer­den, da dies dem Ruf nach­hal­tig scha­den kann. Hier gilt es zu prü­fen, ob ein Löschungs­an­spruch besteht und ver­folgt wer­den soll­te.

Im Jahr 2018 sind meh­re­re Ent­schei­dun­gen zur Abwehr nega­ti­ver Bewer­tun­gen ergan­gen. Neben dem bekann­ten Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs vom 20.02.2018, in dem einer Ärz­tin die Löschung ihres Pro­fils bei jame­da gestat­tet wur­de, hat die Recht­spre­chung Anfang 2018 den Weg frei gemacht, um auch in Deutsch­land gegen unzu­läs­si­ge Rezen­sio­nen auf Goog­le vor­ge­hen zu kön­nen. Zudem hat das Land­ge­richt Lübeck im Juni 2018 klar­ge­stellt, dass 1‑Ster­ne-Bewer­tun­gen ohne Text­in­halt eine unmit­tel­ba­re Ruf­schä­di­gung nach sich zie­hen kön­nen und daher ggf. zu ent­fer­nen sind. In dem Zusam­men­hang hat auch der Bun­des­ge­richts­hof im August 2022 kon­kre­ti­siert, wie vor­zu­ge­hen ist, wenn der Bewer­tung kein tat­säch­li­cher Kon­takt zugrun­de liegt.

Die Pro­ble­ma­tik der Online-Bewer­tun­gen ist daher wie­der in den Fokus der Recht­spre­chung und der Bewer­tungs­platt­for­men gerückt.

Zudem bestehen im Zusam­men­hang mit Online-Bewer­tun­gen auch Pflich­ten. So müs­sen z. B. Ärz­te prü­fen, ob sie in den ein­schlä­gi­gen Por­ta­len mit der rich­ti­gen Fach­arzt­be­zeich­nung auf­ge­führt wer­den, um sich wett­be­werbs­recht­lich kon­form zu ver­hal­ten.

4. Was kön­nen wir für Sie tun?

Bei der Prü­fung unzu­läs­si­ger Bewer­tun­gen emp­fiehlt sich eine eben­so gründ­li­che wie prag­ma­ti­sche Her­an­ge­hens­wei­se. Die­se soll­te sowohl die mög­li­che Löschung einer rechts­wid­ri­gen Äuße­rung als auch das Ein­lei­ten von Gegen­maß­nah­men in Betracht zie­hen, die das Schä­di­gungs­po­ten­zi­al der Bewer­tung ein­däm­men kön­nen.

Auf den ein­schlä­gi­gen Por­ta­len wer­den ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten auf-gezeigt, um eine rechts­wid­ri­ge Äuße­rung zu mel­den und dage­gen vor-zuge­hen. Man ist geneigt, dies schnellst­mög­lich „auf eige­ne Faust“ zu erle­di­gen. Hat sich das Por­tal nach Sich­tung der Beschwer­de und Befra­gung des bewer­ten­den Pati­en­ten eine Mei­nung gebil­det und die Bewer­tung nicht gelöscht, ist aus Erfah­rung auch mit nach­träg­li­cher Ein­schal­tung eines Rechts­be­ra­ters kein posi­ti­ves Ergeb­nis zu erzie­len.

Wir emp­feh­len daher, die Bear­bei­tung des Fal­les unver­züg­lich direkt in die Hän­de eines Rechts­be­ra­ters zu legen. Erfah­rungs­ge­mäß ist es dann leich­ter, bereits bei der ersten schrift­li­chen Äuße­rung den Kern des Pro­blems zu tref­fen und auf ein­schlä­gi­ge Urtei­le zu ver­wei­sen.

Wir wün­schen Ihnen, dass Sie von rechts­wid­ri­gen Äuße­run­gen im Inter­net ver­schont blei­ben. Soll­ten Sie sich jedoch gegen unan­ge­neh­me Bewer­tun­gen weh­ren wol­len, ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Ver­fü­gung. In der Ver­gan­gen­heit haben wir mehr­fach sol­che Fäl­le betreut. Mit dem not-wen­di­gen Fin­ger­spit­zen­ge­fühl prü­fen wir, ob und in wel­chem Maße eine Löschung mög­lich ist, und erar­bei­ten mit Ihnen gemein­sam eine Stel­lung­nah­me. Ob dies zu einer Löschung führt, ist natür­lich immer eine Fra­ge des Ein­zel­falls. Kann man aber über­zeu­gend vor­tra­gen, dass die Bewer­tung die Gren­ze der zuläs­si­gen Mei­nungs­äu­ße­rung über­schrit­ten hat, erhöht dies die Erfolgs­chan­cen erheb­lich.

Sie haben Fra­gen zum The­ma Online­be­wer­tun­gen? Neh­men Sie ger­ne unver­bind­lich Kon­takt zu uns auf. Wir mel­den uns dis­kret bei Ihnen zurück.

Dr. Sebastian Braun

Dr. Sebastian Braun

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