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Die Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft — gemein­sam stark

Die Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft, im Nach­fol­gen­den auch als BAG abge­kürzt, wird häu­fig fälsch­li­cher­wei­se Gemein­schafts­pra­xis genannt. Gemeint ist das Glei­che, kor­rek­ter­wei­se nennt sich die Part­ner­schafts­form jedoch Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft.
Was zeich­net die BAG aus? — Kurz gesagt und somit ein­fa­cher zu mer­ken: Die Behand­ler tei­len sich in einer BAG alles.

Eigen­schaf­ten der Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft

Eine BAG kann sowohl an einem Ort als auch über­re­gio­nal gegrün­det und erwei­tert wer­den. Im Fal­le einer über­re­gio­na­len BAG spricht man von der ÜBAG. Die Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft kann sowohl durch Vertragsärzte/Zahnärzte/Psychotherapeuten & Tier­ärz­te glei­cher Fach­grup­pe, als auch unter­schied­li­cher Fach­grup­pe gegrün­det wer­den.

Gra­fi­sche Dar­stel­lung — Merk­ma­le der Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft
Quel­le: Chri­sto­pher Paul / tape. GmbH — Ver­mitt­lung und Bera­tung /www.tape-praxis.de/blog

Bedin­gun­gen für eine Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft

Nach­fol­gend möch­ten wir Ihnen eini­ge Bedin­gun­gen für die Grün­dung einer BAG auf­zäh­len:

  • min­de­stens zwei oder mehr Behand­ler müs­sen sich zu einer Pra­xis, die wirt­schaft­lich und orga­ni­sa­to­risch zusam­men­ar­bei­tet, ver­ei­nen.
  • es muss eine Rechts­form wie die der GbR oder die der Part­ner­schafts­ge­sell­schaft gewählt wer­den. Hin­weis: Bit­te las­sen Sie sich hier kom­pe­tent bera­ten, denn die gewähl­te Rechts­form beglei­tet die BAG unter Umstän­den den gesam­ten Lebens­zy­klus der Gemein­schaft.
  • Die Antei­le an der Pra­xis müs­sen rechts­si­cher auf­ge­teilt sein. Bei­spiels­wei­se: Besitz, Eigen­tum, Mit­be­stim­mungs­rech­te.
  • Die Part­ner­schaft führt eine gemein­sa­me Pati­en­ten­ak­te und rech­net gemein­sam ab.
  • Gesell­schaf­ter­ver­trag und eine Zulas­sung.

Gesell­schaf­ter­ver­trag oder Ver­trä­ge in der Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft im All­ge­mei­nen

Hin­weis: Dies ist kei­ne Rechts­be­ra­tung!

Haben Sie ein beson­de­res Augen­merk auf die Ver­trä­ge zwi­schen den Behandlern/Gesellschaftern!
Aus unse­rer Erfah­rung her­aus, möch­ten wir Ihnen anhand eines Bei­spiels erläu­tern, was pas­sie­ren kann, wenn ver­trag­lich nicht gere­gelt wur­de, wer wie an den resul­tie­ren­den Gewin­nen betei­ligt ist.

Bei­spiel: Eine BAG beauf­trag­te uns mit der Nach­fol­ge­su­che für den Behand­ler A. Der zwei­te Behand­ler B woll­te noch wei­te­re fünf Jah­re in der Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft blei­ben.
Wir hat­ten bin­nen kür­ze­ster Zeit eine Über­neh­me­rin C für den BAG-Anteil gefun­den. Nach der ersten gemein­sa­men Prü­fung des IST-Zustands der Pra­xis fiel auf, dass die Gewinn­ver­tei­lung nicht klar gere­gelt wur­de. Es wur­de ein­fach immer 50/50 gemacht, egal wer wie­viel Arbei­tet.

Im spä­te­ren Ver­lauf (kurz vor Ver­trags­ab­schluss zwi­schen B u. C) sprang B plötz­lich ab.
Es stell­te sich her­aus, dass B schon seit Jah­ren nicht mehr mit der Ver­tei­lung der Gewin­ne zufrie­den war, denn er arbei­te­te fast dop­pelt so viel und erbrach­te auch wesent­lich mehr Hono­rar­um­satz. A wuss­te seit Jah­ren, dass er bald in den Ruhe­stand gehen wür­de. Da er bereits eini­ge Jah­re vor B in der BAG war, war es für ihn selbst­ver­ständ­lich etwas kür­zer zu tre­ten und sich von B „auf­fan­gen“ zu las­sen. Dies wie­der­um miss­fiel B so sehr, dass er A eins aus­wi­schen woll­te, als die Bei­den sich zwecks Gewinn­ver­tei­lung des letz­ten Quar­tals aber­mals nicht eini­gen konn­ten.

Der Deal platz­te.

Jetzt könn­te geschluss­fol­gert wer­den, dass das auch gut so war für C, denn in einer BAG mit sol­chen Vor­be­la­stun­gen, soll­te nie­mand ein­stei­gen. Das ent­spricht auch unse­rer Mei­nung, also Glück im Unglück. Es kann jedoch durch die­ses Bei­spiel sehr klar ver­deut­licht wer­den, dass durch eine schlech­te oder sogar nicht vor­han­de­ne ver­trag­li­che Klar­stel­lung vor­ab, Kon­flik­te vor­pro­gram­miert sind.
Abschlie­ßend möch­ten wir emp­feh­len, eine varia­ble Gewinn­ver­tei­lung ein­zu­set­zen.

Wir ste­hen Ihnen für Rück­fra­gen ger­ne jeder­zeit zur Ver­fü­gung und freu­en uns über Ihre Kon­takt­auf­nah­me.

Die Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft — Pra­xis­for­men auf tape. GmbH-You­Tube erklärt (2021)

Christopher Paul

Christopher Paul

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