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Vor­aus­set­zun­gen für die Zulas­sung als Ver­trags­arzt

Sie stre­ben die Zulas­sung als Ver­trags­arzt an, möch­ten sich nie­der­las­sen und sind als Mediziner:in oder Psychotherapeut:in tätig? In die­sem Bei­trag erklä­ren wir die hier­für not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen. Die­se sind sowohl fach­li­cher als auch per­sön­li­cher Natur.

Wir erklä­ren die wich­tig­sten Begriff­lich­kei­ten und ver­wei­sen auf offi­zi­el­le Stel­len der KV.

      1. Kas­sen­zu­las­sung / KV-Sitz erklärt

      1. Vor­aus­set­zun­gen für die Kas­sen­zu­las­sung
        - Fach­li­che Vor­aus­set­zun­gen für die Kas­sen­zu­las­sung
        - Per­sön­li­che Vor­aus­set­zun­gen für die Kas­sen­zu­las­sung

      1. Die Bedarfs­pla­nung
        - offe­ner Pla­nungs­be­reich
        - gesperr­ter Pla­nungs­be­reich

      1. 5 Schrit­te zur kas­sen­ärzt­li­chen Zulas­sung
        - Ein­trag in das Arzt­re­gi­ster
        - Antrag an den Zulas­sungs­aus­schuss
        - Wahl des Pra­xis­stand­or­tes
        - Ein­trag in die KV-War­te­li­ste
        - Traum­pra­xis fin­den

    1.  Kas­sen­zu­las­sung / KV-Sitz erklärt

    „Die Zulas­sung der Ärz­te, Psy­cho­the­ra­peu­ten und Zahn­ärz­te erfolgt durch die von den Kassen(zahn-)ärztlichen Ver­ei­ni­gun­gen und den Lan­des­ver­bän­den der Kran­ken­kas­sen sowie der Ersatz­kas­sen für den Bezirk jeder Kassen(zahn-)ärztlichen Ver­ei­ni­gung oder für Tei­le die­ses Bezirks errich­te­ten Zulas­sungs­stel­len. Die Gre­mi­en sind pari­tä­tisch mit Ver­tre­tern der Ärz­te, Psy­cho­the­ra­peu­ten oder Zahn­ärz­te und der Kran­ken­kas­sen besetzt und an die Vor­ga­ben der jewei­li­gen Zulas­sungs­ver­ord­nung gebun­den. Im ärzt­li­chen Bereich liegt zusätz­lich die Bedarfs­pla­nung der Zulas­sung zugrun­de. Im zahn­ärzt­li­chen Bereich wur­de die Zulas­sungs­be­schrän­kung abge­schafft.

    Für psy­cho­lo­gi­sche Psy­cho­the­ra­peu­ten und Kin­der- und Jugend­psy­cho­the­ra­peu­ten gibt es die­se Kas­sen­zu­las­sung seit dem Inkraft­tre­ten des Psy­cho­the­ra­peu­ten­ge­set­zes 1999.

    2. Vor­aus­set­zun­gen für die Kas­sen­zu­las­sung

    Vor­aus­set­zung für die sozi­al­recht­li­che Zulas­sung (Kas­sen­zu­las­sung), aber nicht gleich­be­deu­tend mit die­ser, ist die Appro­ba­ti­on. Die Appro­ba­ti­on wird von den zustän­di­gen Lan­des­be­hör­den des jewei­li­gen Bun­des­lan­des erteilt.

    Die kas­sen­zu­ge­las­se­nen Ärz­te wer­den auch als Ver­trags­arzt, Kas­sen­arzt, bzw. Ver­trags­zahn­arzt oder Kas­sen­zahn­arzt bezeich­net. Die Psy­cho­the­ra­peu­ten Ver­trags­psy­cho­the­ra­peut oder Kas­sen­psy­cho­the­ra­peut.“ ¹

    Fach­li­che Vor­aus­set­zun­gen für die Kas­sen­zu­las­sun­g²

    - Geburts­ur­kun­de
    - Nach­weis ärzt­li­cher Tätig­kei­ten
    - Nach­weis min­de­stens sechs Mona­te in Praxis/Krankenhaus etc.
    - Appro­ba­ti­on / Abschluss, Wei­ter­bil­dung / Befug­nis, Gebiets­be­zeich­nung / Nach­weis Qua­li­fi­ka­ti­on
    - Ein­trag ins Arzt­re­gi­ster
    - Fach­arzt­zeug­nis

    Per­sön­li­che Vor­aus­set­zun­gen für die Kas­sen­zu­las­sung

    Die per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Kas­sen­zu­las­sung umfas­sen vor­schrifts­ge­mä­ße Vor­aus­set­zun­gen sowie per­sön­lich­keits­be­zo­ge­ne Vor­aus­set­zun­gen.

    Bei den vor­schrifts­ge­mä­ßen Vor­aus­set­zun­gen spre­chen wir auch von berufs­recht­li­chen Eig­nun­gen.

    Zusam­men­fas­sung einer (nicht) Eig­nung zur Vor­aus­set­zung für die Kas­sen­zu­las­sung:

        • „Nicht geeig­net, wenn gesund­heit­li­che oder son­sti­ge in der Per­son lie­gen­de, schwer­wie­gen­de Grün­de nicht nur vor­über­ge­hend vor­lie­gen.

        • Dro­gen- oder Alko­hol­ab­hän­gig­keit bin­nen der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung

        • Geeig­net, wenn vom Zulas­sungs­aus­schuss gefor­der­tes Gut­ach­ten über Per­son posi­tiv resultiert.“³

        • Fach­li­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen erfüllt sein.

      3. Die Bedarfs­pla­nung

      Wie der Begriff „Bedarfs­pla­nung“ bereits erklärt, han­delt es sich um die Pla­nung, ob ein Bedarf einer Zulas­sung in einem Bereich besteht. Zual­ler­erst wird hier­zu geklärt, ob die ange­streb­te Zulas­sung in einem offe­nen, oder einem gesperr­ten Pla­nungs­be­reich liegt. Auf den Web­sei­ten der zustän­di­gen Kran­ken­ver­si­che­run­gen ste­hen die Plä­ne meist zum Down­load.

      Offe­ner Pla­nungs­be­reich

      All­ge­mein wird davon aus­ge­gan­gen, dass, wenn der Ver­sor­gungs­grad eines Pla­nungs­be­reichs unter 110% liegt, sich neue Ärz­te in die­sem „offe­nem Pla­nungs­be­reich“ nie­der­las­sen dür­fen.

      Gesperr­ter Pla­nungs­be­reich

      „Ein Pla­nungs­be­reich gilt für Nie­der­las­sun­gen als gesperrt, wenn das Ver­sor­gungs­ni­veau um min­de­stens 10% über­schrit­ten wur­de. Falls Sie sich trotz­dem in einem gesperr­ten Pla­nungs­be­reich nie­der­las­sen möch­ten, müs­sen bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen bestehen. Stich­wort „Son­der­be­darf“ oder „Job­sha­ring“.“ ⁴

      4. 5 Schrit­te zur kas­sen­ärzt­li­chen Zulas­sung

      ¹ Quel­le: https://de.wikipedia.org/wiki/Kassenzulassung#Zulassung
      ² Quel­le: Zulas­sungs­ver­ord­nung für Ver­trags­ärz­te (Ärz­te-ZV)
      ³ Quel­le: https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/__21.html
      ⁴ Quel­le: https://www.kbv.de/media/sp/Instrumente_Bedarfsplanung_Broschuere

      Christopher Paul

      Christopher Paul

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